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Satzung

ASTRONOMISCHE VEREINIGUNG WEST - MÜNCHEN

(Stand 1978, zu überarbeiten)



§1 Name, Gerichtsstand, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen "Astronomische Vereinigung West-München (AVWM)".

  2. Der Gerichtsstand ist Fürstenfeldbruck.

  3. Das Geschäftsjahr ist gleich dem Kalenderjahr.

§2 Ziele und Aufgaben des Vereins

Der Verein bezweckt die Pflege und Organisation sowohl gemeinsamer, als auch individueller amateurastronomischer Tätigkeit, sowie die Beratung und informatorische Unterstützung seiner Mitglieder und interessierter Laien.

Zur Erreichung dieser Ziele dienen insbesondere die privaten astronomischen Instrumente einiger Mitglieder, das sachbezogene Gemeineigentum des Vereins, himmelskundliche Einführungskurse, Informationsblätter, sowie eine periodisch erscheinende aktuelle Clubzeitschrift.

Der Verein dient gemeinnützigen Zwecken. Die zufließenden Mittel müssen ausschließlich zur Förderung der Ziele des Vereins verwendet werden. Keine Person darf durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten generell keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Über Ausnahmen, die der Erfüllung der Aufgaben des Vereins zuträglich sind, entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins nicht mehr als eventuell geleistete Bareinlagen und den Wert gegebener Sacheinlagen zurück. Mitgliedsbeiträge, Verwaltungsgebühren und Spenden werden in keinem Falle zurückerstattet.

§3 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die im vollen Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist. Für Jugendliche unter 18 Jahren, die eine Mitgliedschaft erwerben wollen, ist das Einverständnis des Erziehungsberechtigten notwendig.

  1. Mitglieder des Vereins sind
    1. Ehrenmitglieder

    2. ordentliche Mitglieder

    3. fördernde Mitglieder

  2. Erwerb der Mitgliedschaft
    1. Ehrenmitglieder werden vom Vorstand vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit bestätigt.

    2. Die Bewerbung um die ordentliche Mitgliedschaft erfolgt durch schriftliche Anmeldung. Sie wird dem Mitgliederkreis bekannt gegeben, dem ein Einspruchsrecht binnen vier Wochen nach Bekanntgabe zusteht. Über die Aufnahme berät der Vorstand. Die Mitgliedschaft beginnt mit Aushändigung des Ausweises. Mit Unterschrift unter den Aufnahmeantrag erkennt das neue Mitglied die Satzung des Vereins an.

    3. Fördernde Mitglieder sind ohne besondere Formalitäten solche Mitglieder, die freiwillige finanzielle, materielle oder ideelle Leistungen für den Verein aufbringen. Ihre Namen und Leistungen werden sobald wie möglich in der vereinseigenen Clubzeitschrift bekanntgegeben.

    Ehrenmitglieder und ausschließlich fördernde Mitglieder haben bei Mitgliederversammlungen zwar Vorschlags-, aber kein Stimmrecht.

  3. Der Mitgliedsbeitrag ist jährlich zu entrichten. Uber die Höhe des Beitrags entscheidet die Mitgliederversammlung.

  4. Die Leistung an die Mitglieder des Vereins besteht in dem unentgeltlichen Besuch der Veranstaltungen, dem ermäßigten oder kostenlosen Bezug der vom Verein heraus gegebenen Veröffentlichungen, ständiger Weiterbildung auf allen Gebieten der Himmelskunde durch Vorträge und Kurse, Beratung und Hilfe bei der Anschaffung entsprechender Geräte und Hilfsmittel. Außerdem werden auf freiwilliger Basis von Mitglied zu Mitglied unter Einhaltung gegebener Richtlinien Sachbücher leihweise zur Verfügung gestellt.

  5. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Ausschluß oder Erlöschen. Der Austritt kann mit schriftlicher vierteljährlicher Kündigung zum nächsten Halbjahresende des Kalenderjahres erfolgen. Der Mitgliedsausweis ist dann zurückzugeben, noch fällige Beitragsleistungen sind zu begleichen.

    Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Satzung verstößt, dem Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit schadet oder Einrichtungen des Vereins absichtlich oder grob fahrlässig beschädigt.

    Der Ausschluß erfolgt auf Beschluß des Vorstandes und wird dem Mitglied schriftlich mitgeteilt. Fühlt sich ein Mitglied zu Unrecht ausgeschlossen, kann es beim Vorstand gegen die Entscheidung Einspruch erheben.

    Die Mitgliedschaft erlischt von selbst, wenn ein Mitglied trotz schriftlicher Anmahnung länger als ein halbes Jahr mit der Beitragszahlung im Rückstand bleibt. Der Vorstand kann in Ausnahmefällen den Beitrag stunden oder erlassen.

§4 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. Der Vorstand
  2. Die Mitgliederversammlung

§5 Der Vorstand

  1. Die Vorstandschaft setzt sich zusammen aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden, einem Schriftführer und einem Kassier.

  2. Die Vorstandschaft wird von der Mitgliederversammlung auf ein Jahr gewählt, sie arbeitet ehrenamtlich. Wiederwahl ist zulässig. Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes können die verbleibenden Vorstandsmitglieder aus dem Kreis der Mitglieder eine Ersatzperson wählen, die bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung die ihr übertragenen Aufgaben wahrnimmt.

  3. Die Aufgaben des Vorstands sind:

    1. Erhaltung und Erweiterung des Inventars im Rahmen des Möglichen, Kontaktpflege zu verwandten Institutionen und Organisationen, Verbindung zur Fachastronomie, Geschäftsführung, Herausgabe von Veranstaltungsprogrammen und Veröffentlichung von Arbeitsberichten an Mitglieder und Interessenten.

    2. Repräsentation des Vereins und seine Vertretung gemäß §26 BGB. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den ersten Vorsitzenden, oder, sofern dieser jünger als 18 Jahre ist, durch ein volljähriges Mitglied des Vorstandes, das mit einfacher Mehrheit von der Mitgliederversammlung zu wählen ist.

    3. Einberufung und Durchführung der Mitgliederversammlung.

  4. Die zu wählenden Vorstandsmitglieder müssen über entsprechende Kenntnisse auf dem Gebiet der amateurastronomischen Tätigkeit oder ihren Arbeitsgebieten entsprechende technische und fachliche Fähigkeiten verfügen.

    Der Vorstand entscheidet bei Bedarf auf Antrag eines Vorstandsmitgliedes über die Verwendung der Mittel und Einrichtungen des Vereins. Uber diese Zusammenkünfte ist jedes Vorstandsmitglied rechtzeitig in Kenntnis zu setzen. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von drei Vorstandsmigliedern beschlußfähig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ersten Vorsitzenden.

§6 Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung tritt jährlich mindestens einmal zusammen. Zu ihr lädt der Vorstand vier Wochen vor dem Termin unter Mitteilung der Tagesordnung ein. Zusatzanträge zur Tagesordnung müssen mindestens 14 Tage vor Zusammentritt der Hauptversammlung dem Vorstand schriftlich vorgelegt werden. Initiativanträge bedürfen der Unterschrift von mindestens 10% der anwesenden Mitglieder. Eine Mitgliederversammlung ist auch dann einzuberufen, wenn dies von mindestens 25% aller Mitglieder beantragt wird.

  2. Die Mitgliederversammlung ist nicht beschlußfähig, wenn weniger als zwölf Mitglieder anwesend sind. In diesem Falle ist mit einer Frist von 14 Tagen eine neue Versammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig ist. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen.

  3. Bei Abstimmung entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Jedes ordentliche Mitglied hat dabei eine Stimme.

    Die Vorstandsmitglieder werden in direkter, geheimer Wahl schriftlich von den Mitgliedern gewählt. Den Wahlgang überwacht ein von der Mitgliederversammlung gewählter zweiköpfiger Wahlvorstand, der die Stimmenauszählung vornimmt und die Stimmzettel anschließend vernichtet. Uber den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, aus welchem die Zahl der Anwesenden, die Tagesordnung und die gestellten Anträge in ihrem Wortlaut, sowie die Ergebnisse der Abstimmungen und Wahlen hervorgehen müssen. Das Protokoll ist vom Schriftführer zu unterzeichnen.

  4. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

    1. Die Wahl des Vorstandes,

    2. Die Entlastung des Vorstandes, wobei jeweils für das kommende Geschäftsjahr aus der Mitgliederversammlung zwei Prüfer der Buchführung gewählt werden,

    3. Festlegung der Höhe der Mitgliedsbeiträge,

    4. Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins.

§7 Satzungsänderung und Auflösung des Vereins

  1. Satzungsänderung und Auflösung des Vereins können vom Vorstand oder von der Mitgliederversammlung mit einmonatiger Vorankündigung beantragt werden. Sie bedürfen in der Abstimmung einer Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder.

  2. Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall ihres bis herigen Zweckes fällt das Vermögen, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an eine dem Verein nahestehende Organisation, mit der Auflage, das erhaltene Vermögen ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke, entsprechend den Zweckbestimmungen des Vereins, zu verwenden. Zu den eingezahlten Kapitalanteilen gehören nicht Mitgliedsbeiträge, Verwaltungsgebühren und Spenden.